Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere AGB

I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle künftigen Warenlieferungs-, Nachlieferungs-, Montage- und Reparaturverträge zwischen den Parteien in laufender Geschäftsbeziehung, ohne dass eine erneute Einbeziehung oder Bezugnahme auf die AGBs nach der erstmaligen Verwendung notwendig ist. Die Firma Trautwein wird bei jeder Neufassung und Änderung der AGBs den Kunden schriftlich über die Änderung informieren und auf Wunsch ein Exemplar der geänderten AGB zusenden.

  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Trautwein gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Firma Trautwein ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Firma Trautwein in Kenntnis der AGB des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

  3. Jede Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für sich allein gültig.

II. Angebote

  1. Angebote durch die Firma Trautwein sind freibleibend. Sie stellen eine Aufforderung gegenüber dem Besteller dar, ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages abzugeben. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Firma Trautwein berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.

  2. Beschreibungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgeblich. Die Firma Trautwein behält sich vor, im handelsüblichen Umfang durch den technischen Fortschritt oder durch Rationalisierung bedingte sowie gestalterische Änderungen am Vertragsgegenstand jederzeit vorzunehmen. Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Gewicht etc. bleiben stets vorbehalten. Für den Fall, dass die Änderung des Vertragsgegenstandes über den handelsüblichen Umfang hinausgeht und darüber hinaus für den Besteller unzumutbar ist, erhält der Besteller ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, welches er zwei Wochen nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung durch die Firma Trautwein schriftlich ausüben kann.

  3. Die Firma Trautwein behält ihre Eigentums- und Urheberrechte an den übersandten Unterlagen, insbesondere Entwürfen, Zeichnungen, Skizzen und Abbildungen. Sie dürfen ohne die Einwilligung der Firma Trautwein weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden.

  4. Verträge werden von der Firma Trautwein nur wirksam in der Form einer schriftlichen Auftragsannahme geschlossen. Geschäftsführer der Firma Trautwein und Prokuristen können darüber hinaus wirksame Verträge in mündlicher Form abschließen.

  5. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen nach Vertragsabschluss (Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Firma Trautwein maßgebend.

III. Erfüllungsort, Gerichtsstand und vereinbartes Recht

  1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Sitz der Firma Trautwein.

  2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Memmingen.

  3. Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und der Firma Trautwein unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

IV. Preise

  1. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, netto ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung.

  2. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt die Firma Trautwein nicht zurück.

V. Lieferzeit

  1. Ein vereinbarter Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu dessen Ablauf zur Abnahme bereitgestellt ist.

  2. Hängt die Übergabe der Sache von Unterlagen, Genehmigungen oder der Klärung, der für die Auftragsausführung wesentlichen Fragen ab, die der Besteller beizubringen hat, so ist ein zugesagter Liefertermin nur verbindlich, wenn der Auftraggeber bis zum Beginn der 8. Woche vor dem Fertigstellungstermin die Frage geklärt bzw. die Unterlagen oder Genehmigungen beigebracht hat.

  3. Für den Fall, dass eine Übergabe durch höhere Gewalt oder Ereignisse, die der Firma Trautwein die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen (z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen), gleichgültig ob sie bei der Firma Trautwein oder anderen Zulieferern eintreten und die Firma Trautwein die rechtzeitige Lieferung auch nicht durch Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt oder durch zumutbaren Einsatz rechtzeitig erbringen kann, verschieben sich die Liefertermine bzw. verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum der behindernden Störung. Dauert die Störung länger als drei Monate, so ist jeder Vertragsteil berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Für den Fall der Kündigung sind der Firma Trautwein die Kosten der bereits durchgeführten Arbeiten inklusive Material zu ersetzen. Auf Verlangen jeder Partei hat die andere bei Ablaufen der 3-monatigen Verzögerungsfrist zu erklären, ob sie an dem Vertrag festhalten will oder nicht. Die Firma Trautwein verpflichtet sich, dem Besteller den Eintritt einer Verzögerung baldmöglichst schriftlich mitzuteilen.

  4. Gleiches gilt für den Wegfall der Verzögerung. Hat die Firma Trautwein die Überschreitung des Übergabetermins zu vertreten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist.

  5. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist führen zu Schadensersatzansprüchen gegen die Firma Trautwein nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Firma Trautwein oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dies gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft abgeschlossen wurde. Die gesetzlichen Beweislastregelungen bleiben unberührt.

VI. Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme-, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk Trautwein, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Firma Trautwein berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.

  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Bei Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Übergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung des Gegenstands an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

  3. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb der Firma Trautwein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Gegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme wird die Firma Trautwein von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Abnahmeverzug kann die Firma Trautwein die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen der Firma Trautwein auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zulasten des Auftraggebers.

VII. Gewährleistung

  1. Über die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

  2. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmännischen Besteller setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  3. Der Firma Trautwein ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen.

  4. Mängelansprüche des Bestellers verjähren nach einem Jahr ab Gefahrenübergang.

  5. Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist der Firma Trautwein zunächst Gelegenheit zu einer Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaliger Nacherfüllungsversuche fehl, verweigert die Firma Trautwein die Nacherfüllung oder ist die Nacherfüllung nicht möglich oder dem Besteller zumutbar, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern).

VIII. Schadensersatz, Aufwendungsersatz

  1. Die Geltendmachung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Mängeln des hergestellten Gegenstandes ist ausgeschlossen, soweit die Firma Trautwein eine Nacherfüllung aus Gründen, die die Firma Trautwein nicht zu vertreten hat, nicht durchführen kann. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mängel- und Mängelfolgeschäden, die auf der Herstellung von mangelhaften Waren beruhen, setzt grundsätzlich voraus, dass die Firma Trautwein den Mangel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch eine fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet hat, sofern nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.

  2. Die Firma Trautwein haftet auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Firma Trautwein nur

  3. für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

  4. für Schäden aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung der Erfüllung, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Firma Trautwein jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Firma Trautwein einen Mangel arglistig verschwiegen, oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Firma Trautwein hält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

  2. Der Besteller darf den Liefergegenstand nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Er tritt schon im Abschluss des Vertrages zwischen ihm und der Firma Trautwein die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an die Firma Trautwein ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er sich gegenüber der Firma Trautwein nicht in Zahlungsverzug befindet.

X. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen tilgen immer die älteste fällige Forderung.

  2. Andere Zahlungsmittel als Bargeld oder Überweisung auf in der Rechnung angegebenen Konten nimmt die Firma Trautwein nur zahlungshalber an.

  3. Alle Zahlungen sind für die Firma Trautwein spesenfrei zu leisten.

  4. Der Besteller kann wegen einer Gegenforderung, die von der Firma Trautwein bestritten oder die noch nicht rechtskräftig festgestellt ist, weder Zahlungen zurückhalten, noch mit Zahlungspflichten aufrechnen.

XI. Verzug des Bestellers

  1. Nimmt der Besteller die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, kann die Firma Trautwein Ersatz der Mehraufwendungen (z. B. Bereitstellungskosten, Lagerkosten usw.) verlangen.

  2. Ist die Firma Trautwein berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so kann die Firma Trautwein unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des vereinbarten Preises als Schadensersatz fordern, wenn nicht der Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.